Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung. Wird diese Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie nicht sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Man versichert sich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Dann - und nur dann - werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Eine Regelung, die durch die Gesundheitsreform jetzt einheitlich für alle Krankenkassen gelten soll.
"Bisher regelten die Satzungen der einzelnen Krankenkassen individuell, welche Einkommen bei freiwillig Versicherten zur Berechnung der Beiträge herangezogen werden. Durch die Gesundheitsreform soll das jetzt vereinheitlicht werden: Wer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält und sich freiwillig gesetzlich versichert, muss auf einen Teil der Summe Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen“ sagt Manuela Kiechle, Vorstandsmitglied der Krankenversicherer der Versicherungskammer Bayern (Bayerische Beamtenkrankenkasse AG, Union Krankenversicherung AG).
Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte ist
komplex
Dass Abfindungen bei freiwillig Versicherten zum Einkommen
zählen, hat das Bundessozialgericht in mehreren
Entscheidungen bekräftigt. Die Berechnung der Beiträge
basiert auf mehreren Paragraphen des Sozialgesetzbuches:
Mindestens 25, maximal 60 Prozent der Abfindung gelten als
beitragspflichtig - je nach Alter des Betroffenen und der
Anzahl der Jahre, die er beschäftigt war.
Dieser beitragspflichtige Betrag wird dann durch das
letzte Monatsbruttogehalt geteilt und ergibt das
monatliche Entgelt, auf das - bis zur jeweils geltenden
Beitragbemessungsgrenze - Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung zu zahlen sind. Dieses „Einkommen“
gilt solange, bis die Abfindung rechnerisch verbraucht
ist; maximal aber für 12 Monate.
Krankenkassen können Beiträge nachfordern
Diese Regelung eines „fiktiven Einkommens“ ist
meistens unbekannt - und trifft besonders
Existenzgründer: Sie kalkulieren häufig nur den
Mindestbeitrag für die gesetzliche Kranken- und
Pflegeversicherung ein, weil sie am Anfang mit geringen
Gewinnen oder sogar Verlusten aus der Selbstständigkeit
rechnen. Das führt zu Nachforderungen seitens der
Krankenkasse, sobald der erste Steuerbescheid vorliegt.
Denn das „Einkommen“ aus der Abfindung darf mit
eventuellen Verlusten aus der selbstständigen Tätigkeit
nicht verrechnet werden.
Private Krankenversicherung bietet kalkulierbare
Beiträge
Wer bereits privat versichert ist, für den spielen
Abfindungen keine Rolle - denn der Beitrag zum privaten
Versicherungsschutz orientiert sich ausschließlich an
Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif.
Von dieser kalkulierbaren Berechnung des Beitrages kann
auch profitieren, wer eine Abfindung erhält und sich nach
seinem Angestelltenverhältnis selbstständig machen
möchte: „Mit Aufnahme der Selbstständigkeit kann jeder
in die private Krankenversicherung wechseln“, sagt
Manuela Kiechle. „Der Beitrag orientiert sich auch dann
nur am Alter, der Gesundheit und dem gewünschten
Krankenversicherungsschutz. Eine Abfindung oder die Höhe
der Einkünfte spielen dabei keine Rolle.“ Ist man
bereits selbstständig und freiwillig gesetzlich
versichert, kann man seinen gesetzlichen
Versicherungsschutz mit einer Frist von zwei Monaten zum
Monatsende kündigen.
Existenzgründern und Selbstständigen bietet die private
Krankenversicherung damit einen kalkulierbaren monatlichen
Beitrag unabhängig von Einkommen oder Nebeneinkünften -
mit Nachforderungen muss dort niemand rechnen. So ist es
in der privaten Krankenversicherung im Gegensatz zur
gesetzlichen auch nicht nötig, jährlich den
Einkommensteuerbescheid zur Berechnung der Beiträge
vorzulegen.
Herausgegeben von der
Versicherungskammer Bayern
Maximilianstraße 53
80537 München
Der Konzern Versicherungskammer Bayern ist bundesweit
der größte öffentliche Versicherer und ist unter den
Top Ten der Erstversicherer platziert. 2007 erzielte der
Allsparten-Versicherer 5,66 Mrd. Euro Beitragseinnahmen
und beschäftigte etwa 6.500 Mitarbeiter. An jedem
Arbeitstag zahlt das Unternehmen seinen Kunden rund 17
Mio. Euro an Versicherungsleistungen aus. Jedes Jahr
werden mehr als 2,8 Mio. Versicherungs- und
Leistungsfälle bearbeitet, das sind rund 1.500 pro
Arbeitsstunde. Mit seinen regional tätigen Gesellschaften
ist das Unternehmen in Bayern, der Pfalz, im Saarland
sowie in Berlin und Brandenburg tätig; im
Krankenversicherungsgeschäft zusammen mit den anderen
öffentlichen Versicherern bundesweit.
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